Mieter muss Einbau von Funk-Rauchmeldern dulden
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2015 (Az. 1 BvR 2921/15) eine Verfassungsbeschwerde eines Mieters gegen die Duldung des Einbaus von Funk-Rauchwarnmeldern nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Mieter wurde zuvor von der Vermieterin auf Duldung des Einbaus von solchen Rauchwarnmeldern in Anspruch genommen. Er lehnte das von der Vermieterin ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern auch dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen. Die Vermieterin argumentierte, das Funksystem diene lediglich dem Zweck, eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen. Der Mieter berief sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Das Bundesverfassungsgericht führt aus, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten die Vorteile der Möglichkeit der Fernwartung nicht nur für die Vermieterin, sondern auch für die anderen Mieter berücksichtigt werden. Nach der gesetzlichen Regelung liege die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich bei der Vermieterin.
Die Vermieterin könne sich bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung der Geräte für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden. Daher sei bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse gerechtfertigt.